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S T A T U T E N

§ 1

Der Mandolinenklub Lautenthal, der im Jahre 1920 gegründet wurde, dient zur Pflege der Mandolinenmusik und des Wandersports.

§ 2

In den Mandolinenklub kann jeder aufgenommen werden, der sich schriftlich verpflichtet, die in den nachstehenden §§ gegebenen Anweisungen zu befolgen. Die Aufnahme geschieht durch geheime Abstimmung. Es ist mindestens 2/3 Mehrheit erforderlich; ebenso müssen bei der Abstimmung 2/3 der Mitglieder zugegen sein, andernfalls wird die Aufnahmeabstimmung vertagt. - Es können jedoch nur aktive Mitglieder in den Klub aufgenommen werden.

§ 3

Abgehaltene Übungsstunden sind restlos zu besuchen. Als Entschuldigung ist Krankheit, Trauerfall oder Arbeit anzusehen. Wer aus irgendwelchen anderen Gründen der Übungsstunde fernbleibt, hat sich vorher beim Spielleiter zu entschuldigen. Falls Krankheit, Trauerfall oder Arbeit nicht vorgelegen hat, so wird der Grund des Fehlens in der nächsten Übungsstunde erörtert und auf Wunsch der Mitglieder eine entsprechende Strafe festgelegt.

§ 4

Es ist Pflicht eines jeden Mitgliedes sich an Konzerten und sonstigen Veranstaltungen des Klubs restlos zu beteiligen. Eine Entschuldigung ist gegebenenfalls einige Tage – abgesehen von dringenden Fällen – vorher beim Spielleiter einzubringen. Wer drei mal hintereinander an den Übungsstunden und bei Konzerten fehlt, kann aus dem Klub ausgeschieden werden, ohne irgendwelche Ansprüche auf das Kassenvermögen und Mobilar des Klubs zu haben.

§ 5

Der Mandolinenklub baut sich vollkommen auf unpolitischer Grundlage auf. Darum darf irgendwelche Politik im Rahmen der Übungsstunden und dergl. Grundsätzlich nicht betrieben werden.

§ 6

Falls bei Konzerten und Veranstaltungen Streitigkeiten unter einzelne Mitglieder eintreten sollten, darf in diesem Falle nicht darüber debattiert werden. Derartige Fälle werden beim nächsten Übungsabend wieder zur Sprache gebracht und geschlichtet. Es wird von den Mitgliedern verlangt bei Veranstaltungen stets taktvoll aufzutreten.

§ 7

Über die Verteilung des Kassenvermögens nach Saisonschluss entscheidet eine ordentliche Versammlung. Im übrigen wird der Gewinn der einzelnen Mitglieder nach ihrer Beteiligung ausgezahlt. Mitglieder, die sich aus anerkannten Gründen nicht restlos an Konzerten beteiligen konnten – Krankheit und Arbeit – und sonst stets vertreten waren, haben volles Anrecht auf das Kassenvermögen. Wenn jedoch ein Mitglied längere Zeit wegen Abwesenheit aus dem Klub fehlt, kann er wohl im Klub ver-bleiben, hat aber nicht den vollen Anspruch auf das Kassenvermögen.

§ 8

Wer soch ohne triftigen Grund nicht an den Übungsstunden beteiligt, wrid mit einer Strafe belegt, die jeweils festzustellen ist. Wird die Strafe nicht gezahlt, so wird sie vom Vermögensanteil desselben bei Auszahlung gekürzt. Andere Strafen vorbehalten.

§ 9

Wer aus freien Stücken irgendwelche Konzertaufträge gegen Entgelt entgegennimmt und wenn der Beweis erbracht wird, dass der gesamte Klub dadurch einen Schaden erlitten hat, kann aus dem Klub ausgeschieden werden. Hierzu ist die einfache Mehrheit der nicht beteiligten Mitglieder erforderlich. Der oder die Ausgeschiedenen verlieren sämtliche Anrechte auf das Vereinsvermögen.

§ 10

Über das gesamte Inventar des Mandolinenklubs ist ein Inventarverzeichnis aufzustellen. Die Aufstellung ist jährlich mindestens einmal zu prüfen. Hierzu wird ein besonderer Ausschuss gewählt werden. Etwa untauglich gewordenes Inventar ist bei dieser Prüfung nach Anhörung der Mitglieder abzusetzen. Die Mitglieder, die ein Instrument besitzen, welches dem Klub gehört, habe dafür zu sorgen, dass dasselbe sich stets in ordnungsmässigem Zustand befindet. Mutwillige Beschädigungen sind zu Unterlassen, widrigenfalls auf eigene Kosten wieder zu beseitigen.

§ 11

Es wird von jedem Mitglied verlangt, dass es sich auch ausserhalb des Vereinsrahmens stets gut führt. Die Mitglieder haben sich in der Öffentlichkeit stets so zu zeigen, dass der Mandolinenklub durch ihr Handeln nicht an Ansehen verliert und keinen wirtschaftlichen Schaden erleidet.

§ 12

In den Übungsstunden und bei Konzerten und dergl. Ist den Anordnungen des Spielleiters oder seines Vertreters stets Folge zu leisten.

§ 13

Beiträge und Eintrittsgeld werden nicht erhoben, es sei denn, dass die Kassenverhältnisse es erfordern. Als denn kann ein entsprechender Beitrag je nach der Zahlungsfähigkeit der Klubbrüder festgesetzt werden.

§ 14

Neu eintretende Mitglieder haben auf das Kassenvermögen keinen Anspruch, solange sie nicht ein volles Jahr im Klub sind. Erst nach einjähriger Mitgliedschaft treten die vollen Rechte ein. Im übrigen sind sie nach Eintritt in den ersten 4 Wochen nur probeweise aufgenommen, nach Ablauf dieser Zeit werden sie jedoch zwangsläufig aktive Mitglieder.

§ 15

Sollten gelegentlich der Übungsabende irgendwelche wichtigen Angelegenheiten verhandelt werden, so hat hierüber nach Aussen hin grösstes Stillschweigen zu herrschen. Im Klub verhandelte Angelegenheiten sind vertraulich zu behandeln und nicht in der Öffentlichkeit auszuplaudern.

§ 16

Die in den vorstehenden §§ gegebenen Richtlinien treten mit dem 1. Juli 1932 in Kraft und werden durch eigenhändige Unterschrift der Mitglieder anerkannt.

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Lautenthal / September 1932

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„MANDOLINENKLUB LAUTENTHAL“

Anmerkung: Diese Satzung ist heute nicht mehr aktuell!

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